Viele Züchter stellen sich die Frage, was im Rahmen eines Deckvertrags geschuldet ist, wenn es zu Unstimmigkeiten im Rahmen des Deckvertrages kommt, die Hündin beispielsweise leer geblieben ist.
"Es kommen drei mögliche Szenarien in Betracht“ sagt dazu Rechtsanwalt Hendrik Jürgens von der Sozietät Jürgens &Mehrtens, LL.M.Eur. in Bremen.
a) Zum einen kann tatsächlich ein Deckvorgang nicht stattgefunden haben, womit der aus dem Deckvertrag geschuldete Erfolg ausgeblieben wäre.
b) Zum anderen kann ein Befruchtungsvorgang stattgefunden haben, so daß die Hündin zunächst trächtig wurde, diese Trächtigkeit jedoch vorzeitig endete.
c) Zum anderen kann ein Deckvorgang zwar stattgefunden haben, jedoch entweder die Hündin nicht fortpflanzungsfähig gewesen oder aber, was häufig der Fall ist, im Zeitpunkt des Deckvorgangs nicht zuverlässig aufnahmebereit gewesen sein.“
Jürgens stellt klar, dass der Besitzer des Rüden lediglich im Falle a) einzustehen hätte, da er aus dem Deckvertrag lediglich das erfolgreiche Zusammenführen der Hunde schulde. Die Auslegung des Deckvertrages ergebe, dass nur der Befruchtungsvorgang als solcher, nicht aber das Werfen von Welpen der nach dem Vertrag geschuldete Erfolg sei. Nachdem verschiedene Faktoren zusammenwirken, damit es zu einer erfolgreichen Befruchtung kommt, und auch biologische Unwägbarkeiten bei der Frage, ob die Trächtigkeit erfolgreich endet, eine Rolle spielen, beschränke sich die Verpflichtung des “Werkunternehmers” beim Deckvertrag auf das Zusammenführen der Tiere zum Deckakt. So habe es bereits im Jahr 1987 das Amtsgericht in Heidenheim (AZ 2 C 846/87) gesehen.
Das Amtsgericht Heidenheim weise weiter darauf hin, dass das vielfach angebotene Nachdecken lediglich eine kulanterweise angebotene Neuerfüllung jedoch keineswegs eine Garantieleistung sei, weil eben eine Haftung für den Erfolg des Deckens aufgrund der vielen Unwägbarkeiten der Befruchtung nicht übernommen werden könne. Führt Jürgens weiter aus.
Aus allem folge, dass der Besitzer der Hündin nur ganz eingeschränkt Rechte geltend machen könne, weil der Erfolg des Deckvorgangs sich aus dem Zusammenwirken vieler Faktoren, die Hündin und Rüde und damit beide Hundebesitzer betreffe ergebe. Jürgens rät Züchtern dazu, um Unstimmigkeiten zu vermeiden, die Modalitäten des Deckvertrags genau zu vereinbaren. Es biete sich beispielsweise an, einen Nachweis der Fruchtbarkeit betreffend den Rüden mittels Wurfbescheinigungen zu verlangen oder einen Staffelpreis für ggf erforderlich werdendes Nachdecken zu vereinbaren.
Text von: Hendrik Jürgens, Sozietät Jürgens & Mertens LL.M. Eur.
Riensberger Strasse 28a-b
28213 Bremen
Tel.: 0421/22384522
Fax.: 0421/22384524
www.juergens-mehrtens.de